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Geschäftsbedingungen

§ 1    Ausschließliche Geltung

FAGUS Lieferungen, Leistungen und Angebote erfolgen ausschließlich auf Grundlage dieser AGB; entgegenstehende oder abweichende Bedingungen unserer Vertragspartner erkennen wir nicht an.

 

§ 2    Definition

Bei FAGUS Raumzellen & Containern handelt es sich - seiner Konstruktion und seinem Verwendungszweck ensprechend um bewegliche (mobile) Sachen und nicht um (ortsfeste) Gebäude im Sinne von §§ 94,94/RGB o.ä. Falls ein KÄUFER mit dieser Definition nicht einig ist, hat er dies schriftlich vor Erteilung eines Auftrages geltend zu machen.

 

§ 3    Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrecht

Aufrechnungsrechte stehen dem KÄUFER nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder anerkannt sind. Außerdem ist er zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechtes nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

 

§ 4    Höhere Gewalt

Bei Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund von höherer Gewalt oder ähnlicher Ereignisse, insbesondere aufgrund von Streik, Aussperrung etc., ist FAGUS berechtigt, die Lieferung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben. Das gleiche gilt bei nicht    rechtzeitiger  Lieferungen von FAGUS Subunternehmern.

 

§ 5    Rügepflicht/Nachbesserung / Begrenzung der Schadensersatzpflicht

Dem KÄUFER  stehen  Gewährleistungsrechte  nur zu,  soweit er  offensichtliche  Mängel  innerhalb von 10 Werktagen nach  Ablieferung  und später erkannte Mängel  innerhalb  von 10 Werktagen nach Entdeckung des Mangels schriftlich rügt. Die Pflichten für Kaufleute aus den §§ 377, 378 HGB bleiben unberührt. FAGUS ist zur Nachbesserung und Ersatzlieferung berechtigt.

Für die Konstruktion und Handwerkerausführung der Produkten haftet FAGUS, und zwar 2 Jahre laut VOB nach der ordnungsgemäßen Übergabe den Kunden. Abweichend davon übernimmt FAGUS für unten angeführte Baugruppen folgende Garantien:

Elektrogeräte, Elektrokabele, Heizung, Lüftung,  Boiler, Klimageräte, Batterien, Waschbecken, Urinalbecken, Duschkabinen, Fenster, Türen, Rollos und sonstige spezielle Bauteile - 6 Monate laut Lieferantengarantie. Weitere Zeitbegrenzungen von Garantien sind aufgrund selbständigen Handlungen möglich.

Die Garantie erlischt, bzw. wird in folgenden Fälle beschränkt:

Aus der Seite des Kundens verursachten Schaden bei Vorbereitungsbauarbeiten, unfachmännische Manipulation durch den Benutzer, bei entstandenen Schaden durch mangelhafte Wartung und Instandhaltung oder durch Vandalismus.

 

§ 6       Übernahme

Falls KÄUFER im Laufe von 20 Arbeitstagen nach der schriftlichen Aufforderung von FAGUS zur Übernahme vom  Fertig-Erzeugniss  nicht  verlangt,  daß er  auf  der  Übernahme  besteht,  dann  gilt  § 12  Nr. 5 der Bauvorschriften  /sog. fiktive Übernahme/.

 

§ 7       Bauantragsunterlagen

1. Erstellung des  Grundriß- und Fundamentplanes und der Seitenansichten nach vorgegebenen Plan
2. Typenstatik über Standard-Container
Typ: FAGUS L 6058 x B 2438  x AH 2800 mm
oder Typ: FAGUS L 6058 x B 2990 x AH 2900 mm
3. Wärmeschutzberechnung nach WSVO 95 über Standard-Container Typ: FAGUS L 6058 x B 2438 x AH 2900 mm
4. Großer Eignungsnachweis nach DIN 18 800 von SLV München GmbH
5. Meßbericht - Luftschalldämmung von Außenbauteilen eines Baucontainers Typ: FAGUS L 6058 x B 2438 x AH 2800 mm
Diese Unterlagen werden bei schriftlicher Auftragserteilung zur kostenlosen Verfügung gestellt. Eventuelle weitere Unterlagen verlangte vom Kunde müssen erstmal mit FAGUS besprochen werden, ob diese angeboten sein können.  Diese Unterlagen werden eventuell später von FAGUS extra verrechnet.

 

§ 8    Bauseitige Leistungen

Einholen der Baugenehmigung. Der Aufbau erfolgt ab Unterkante Container. FAGUS produziert gemäß gültigen Europäischinen-Normen. KÄUFER ist verpflichtet, FAGUS über allen gültigen Bauvorschriften für bestimmten Gebiet zu informieren.

 

§ 8.1      Fundament

Seitens des Abnehmers muß Ausführung eines festen Untergrundes laut von FAGUS vorgelegten Unterlagen, bzw. durch KÄUFER genehmigten Unterlagen sichergestellt werden. Annehmbare Tolleranz der Fundament Genauigkeit ist  ±  10 mm.

Wenn die Fundament-Ausführung nicht  den Anforderungen  FAGUS  entspricht, hat  FAGUS  das  Recht auf Ablehnung der Durchführung der Montage bis Mängelbeseitigung. Damit entstandene sämtliche Mehrkosten werden danach zur Geltung beim KÄUFER gebracht. KÄUFER ist weiterhin für Ausführung der Fundamenten, daß diese gemäß DIN Normen für Untergrund-Bauten vorbereiten sind, verantwortlich.

Wegen Charakters des gelieferten Baues muß weiter aus der Seite vom KÄUFER eine ausreichende Isolierung des Raumes zwischen  Grundsegmenten von Bodendichtbahnen und  gleichmäßige  Entlüftung des Raumes zwischen dem Untergrund und Fußboden des Baues sichergestellt werden. Weiter muß das Regenwasser, das in dieses Zwischenraum strömt, außer Segmente in die Kanalisation abgeleitet werden.

 

§ 8.2       Montage

Bei der Montage stellt KÄUFER einen Kran, Stromanschluß von ausreichender Antriebsleistung bis in 10 m vom Bau, Wasser- und Abwasseranschluß, WC-Kabine und Container für Abfallmaterialreste zu. Weiter sichert KÄUFER zur kostenlosen Verfügung, wenn es notwendig wird, ein Gerüst für Attika-Montage, Außenputz usw.

KÄUFER ist verpflichtet, einen problemlosen Zutritt des Personals von FAGUS auf die Baustelle sicherzustellen. Wenn  FAGUS-Leistungen   durch  Arbeiten  von   anderen   Firmen   verhindert   werden,  wird auf Aufforderung von FAGUS ein Protokoll über Stand der Leistungen angefertigt, damit die eventuelle Schaden verursachten durch andere deutschen Firmen beim KÄUFER beansprucht sein können. Reinigung der Außenfassade muß beim Verschmutzen infolge des Transportes  seitens des Kunden durchgeführt werden. Die Container werden von FAGUS von innen sauber und aufgeräumt übergeben.

Spätestens am letzten Montagetag müssen die bauseitige Wasser- und Elektroanschlüsse von Kunden fertiggestellt werden, um die Sanitär- und Heizungsleitungen und Elektroinstallation prüfen zu können. Anderfalls werden die Anreisekosten zur möglichen Garantiereparatur verrechnet.

Ausfertigung der Elektro-Revisionsbericht erfolgt immer als bauseitige Leistung.

 

§ 8.3       Transport

Damit eine problemlose Anlieferung der Container ermöglicht wird, muß KÄUFER einen freien Einfahrt und Eingang zur Baustelle sicherstellen.

KÄUFER soll nach der Anlieferung die Container grundsätzlich anschauen und alle eventuelle Mängel und Schaden  in  den  Frachtbrief  merken,  die  Fotodokumentation  durchzuführen  und  sich  alles  schriftlich vom Fahrer bestätigen lassen. Damit wird dem Spediteur eine "Bestätigung" gewährleistet, also beim Geltendmachung von durch Transport verursachten Mängeln und Schaden kann FAGUS Ansprüche beim Spediteur geltend zu machen.

 

§ 8.4     Wartungs- und Nutzerhinweise

Beim Zahlungsverzug des KÄUFERS ist FAGUS berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 4 % p. a. über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zu fordern. Bei Nachweis eines höheren Verzugsschadens ist FAGUS berechtigt, diesen geltend zu machen. Der KÄUFER ist berechtigt, das Entstehen eines geringeren Schadens nachzuweisen.

 

§ 9    Verzugszinsen

Beim Zahlungsverzug des KÄUFERS ist FAGUS berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 4 % p. a. über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zu fordern. Bei Nachweis eines höheren Verzugsschadens ist FAGUS berechtigt, diesen geltend zu machen. Der KÄUFER ist berechtigt, das Entstehen eines geringeren Schadens nachzuweisen.

 

§ 10    Kaufpreis

Vereinbarte Preisen verstehen sich ohne Mehrwertsteuer, die dem KÄUFER extra im Rechnung angeführt wird. Zahlungsfrist beginnt ab Anlieferungsdatum der Ware dem KÄUFER. Zur Sicherstellung der FAGUS-Zahlungen ist festgesetzt

sofort nach Anlieferung 3 % Skonto   
bis 14 Tagen nach Anlieferung 2 % Skonto
bis 30 Tagen netto ohne Abzug
bei der größeren Lieferungen Anzahlung in der Höhe von min. 50 %.

 

§ 11    Eigentumsvorbehalt

Das Eigentum an den Kaufsachen geht erst bei Erfüllung aller Forderungen aus dem Kaufvertrag auf den KÄUFER  über. Bei einer  Pfändung der  Kaufsache  oder  sonstigen  Zugriffen von  Dritter  hat der KÄUFER dem FAGUS unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen und die zur Abwehr der Angriffe notwendigen Informationen bereitzustellen. Der KÄUFER ist nicht berechtigt, die unter Eigentumsvorbehalt stehende Kaufsache  weiterzuverkaufen  oder  in  sonst  einer  Weise  über  sie zu  verfügen. Bei  den   Verschulden, die  dem  Kaufvertrag  nicht  entsprechen,  besonders  bei den  Zahlungsverzögerungen,  ist  FAGUS  berechtigt, den Lieferungsgegenstand zurückzuziehen. KÄUFER ist vepflichtet, diesen freizugeben.

 

§ 12    Schutzrechte

Im Falle der Verletzung gewerblicher Schutzrechte, einschließlich Urheberrechte haftet KÄUFER für alle dem FAGUS daraus entstandenen direkten und indirekten Schäden.

 

§ 13    Geheimhaltung

An Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen zur Auftragsdurchführung überlassenen Unterlagen behält sich FAGUS die Eigentums- und Urgeberrechte vor. KÄUFER verpflichtet sich, alle von FAGUS im Rahmen des Vertragsverhältnisses erhaltenen vertraulichen Informationen und Unterlagen streng vertraulich zu behandeln und nicht an Dritte weiterzugeben, es sei denn, diese Informationen wurden von FAGUS ausdrücklich freigegeben oder sie wurden ohne eine Pflichtverletzung vom KÄUFER allgemein bekannt. KÄUFER wird die vertraulichen Informationen nicht außerhalb des Vertragsverhältnisses oder für eigene Zwecke nutzbar machen.

 

§ 14     Abweichende Vereinbarungen

Mit Ausnahme der im Handelsregister als vertretungsberechtigt eingetragenen Personen ist keiner anderer FAGUS-Mitarbeiter berechtigt, mündliche Nebenabreden, die über den Inhalt des schriftlichen Vertrages und dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen hinausgehen, abzuschließen.

 

§ 15     Gerichtsstand

Soweit der KÄUFER Vollkaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ist Dresden ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten.

II.     Sonderverordnung für Mietverträge


§ 16 Bestehen der Miete

Das Bestehen der Miete beginnt mit Lieferung der Mietsache an die vereinbarte Stelle. Falls die feste Mietfrist nicht vereinbart oder auf eine unbegrenzte Frist nicht verlängert ist, kann das Mietverhältnis gekündigt werden bei Containern um die Frist von 8 Tagen, bei Einrichtungen von Beziehung aus mehr als zweien Einheiten um die Frist von 14 Tagen.

 

§ 17 Miete

Die Miete muss immer am ersten Werktag ohne Vorabzüge abgeführt werden. Falls die feste Mietfrist nicht vereinbart oder auf eine unbegrenzte Frist nicht verlängert wird, muss die Vollmonatsmiete abgeführt werden. Bei einem nicht vollen Monat folgt die Verrechnung nach dem bestimmten Tag bei voller Ausrechnung des Tages der Rückgabe.

 

§ 18 Zahlungsverzug

Bei einem Zahlungsverzug sind wir berechtigt, den Mietvertrag augenblicklich ohne eine besondere Warnung zu kündigen, Mietsachen abzufahren, und weil der Vertrag nicht eingehalten wurde, auch einen Schadenersatz zu fordern, wenn der Mieter die entstandene Miete innerhalb von 10 Tagen nach der schriftlichen Ermahnung nicht völlig bezahlt. Dasselbe gilt auch, falls der Mieter die Miete in zwei nacheinander folgenden Terminen mit Verzug bezahlt oder in Höhe vom Gesamtbetrag, der dem Betrag für zwei Monate entspricht. Falls die feste Mietfrist vereinbart ist, statt zu kündigen oder Schadenersatz zu fordern, können wir auch einen Bezahlung-Vorschuss für die Miete verlangen für die übrigbleibende Frist seit dem Bestehen des Vertrages, max. aber in Höhe von 12 Monatsmieten.

 

§ 19 Garantie

Bei der Lieferung von Mietsachen, die zusammen mit einem Mobiliar vermietet sind, sind wir nicht verpflichtet, die eventuell mangelnden oder beschädigten Sachen der Einrichtung nachzuliefern, die die Benutzung der ganzen Sache nicht ernst beschädigen. Hiermit werden Garantierechte des Mieters auf die Preissenkung der Miete in angemessener Höhe beschränkt.

 

§ 20 Vorbereitung der Annahmestelle und Abgabe der Lieferung

Der Mieter ist verpflichtet, die Bedingungen für eine richtige Annahme und Abnahme der Lieferung am Lieferort zu schaffen. Der Mieter muss vor der Lieferung eine freie Unterlage (Balkenunterlage, Unterlage mit Stahl-, eventuell mit Betonträger schaffen und gewähren, dass ein Lkw bei der Lieferung direkt zur Baustelle einfahren kann. Weiter muss der Mieter zwei Helfer für Auslieferung und Einlieferung sicherstellen, als auch eine eventuell nötige öffentlich-rechtliche Erlaubnis. Vorzugskosten, die durch unrichtige Vorbereitung des geplanten Lieferortes oder durch Wartezeit des Lkws und Montagepersonals im Rahmen der Expedition entstehen, deckt der Mieter.

 

§ 21 Konstruktions- und Formänderungen

Konstruktions- und Formänderungen - auch nach dem Vertragsschließen - bleiben vorbehalten, soweit die Funktion und Aussehen der Mietsache nicht gründlich verändert sind und die sich unterscheidende Mietsache für den Mieter annehmbar ist.

 

§ 22 Verkaufsprotokoll

Bei dem Behalten und Zurückgeben der Mietsache kann der Mieter das schriftliche Verkaufsprotokoll über den Zustand der Mietsache und Vollständigkeit des Inventars fordern, das beiderseitig unterschrieben werden muss.

 

§ 23 Versicherung

Der Mieter ist verpflichtet, die Mietsache genügend auf eigene Kosten versichern zu lassen gegen Vandalismus, gegen durch Brand, Wasser, Diebstahl entstandene Schäden und für die Mietsache die Versicherung der Gesetzverantwortung abzuschließen.

Wir sind berechtigt, vom Mieter zu verlangen, als Beweis für das Abschließen der Versicherung die Versicherungsdokumente vorzulegen. Falls die Versicherungsdokumente innerhalb von 30 Tagen nach der Aufnahme der Aufforderung nicht vorgelegt werden, sind wir berechtigt, die Versicherung entweder auf Kosten des Mieters abzuschließen, oder den Vertrag augenblicklich zu kündigen.

 

§ 24 Sonderkündigung

Beide Vertragspartner sind berechtigt, aus ernsthaften  Gründen den Vertrag augenblicklich zu kündigen. Für einen ernsthaften Grund wird von uns besonders gehalten: wenn der Mieter den Schutz durch Versicherung nicht gewährt; wenn der Mieter nicht zahlungsfähig ist oder die Zahlung eingestellt hat; wenn der Mieter durch einen Gerichtsbeschluss oder auf sonst andere Weise in Liquidation steht; oder wenn auf den Besitz des Mieters das außergerichtliche oder gerichtliche Verfahren, die Exekutivverfahren, Konkursverfahren, oder die Zahlungsunfähigkeit vorgeschlagen oder erklärt werden, wenn der Mieter seinen  Daueraufenthalt in der Tschechischen Republik endet.

Falls der Mieter für den Grund der Kündigung verantwortlich ist, sind wir berechtigt, den Schadenersatz in Höhe von mindestens zwei Monatsmieten zu fordern.

 

§ 25 Umgang mit der Mietsache

Die Mietsache ist an einer vereinbarten Stelle gestellt. Die Verbindung der Mietsache mit Fundamenten oder mit dem Boden oder Gebäude oder der Einrichtung ist nur zeitweilig für die Mietfrist.

Bauveränderungen, eventuelle Zubauten oder ähnliche die Substanz der Mietsache betreffende Maßnahmen, das Verlegen auf einen anderen Standpunkt (auf Kosten und Risiko des Mieters), oder Übertragen der Mietsache auf eine dritte Person ist möglich nur unter der Annahme, wenn wir damit noch vorher übereinstimmen. Der Mieter muss auf seine eigenen Kosten die Mietsache instandhalten, wie es im Vertrag feststeht, besonders ist er verpflichtet, die Wartung und andere Oberflächenbehandlungen durchzuführen und er hat Traufen und das Dach der Mietsache vor Laub und Schmutz zu schützen. Unser Firmenschild darf nicht entfernt oder bedeckt werden

 

§ 26 Endreinigung

Die Mietsachen müssen zum Ende des Mietvertrags von starkem Schmutz geputzt zurückgegeben werden. Das Schlussreinigen wird von uns durchgeführt gegen Pauschalbetrag für das Schlussreinigen. Das gilt jedoch nur bei solchen Verunreinigungen, die bezüglich auf Nutzzweck erwartet werden.

Dadurch bleiben wir berechtigt, unerwartete Kosten auf Reinigen zusätzlich zu verrechnen.