Geschäftsbedingungen
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§ 1 Ausschließliche Geltung |
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FAGUS Lieferungen, Leistungen und Angebote erfolgen ausschließlich auf Grundlage dieser AGB; entgegenstehende oder abweichende Bedingungen unserer Vertragspartner erkennen wir nicht an. |
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§ 2 Definition |
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Bei FAGUS Raumzellen & Containern handelt es sich - seiner Konstruktion und seinem Verwendungszweck ensprechend um bewegliche (mobile) Sachen und nicht um (ortsfeste) Gebäude im Sinne von §§ 94,94/RGB o.ä. Falls ein KÄUFER mit dieser Definition nicht einig ist, hat er dies schriftlich vor Erteilung eines Auftrages geltend zu machen. |
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§ 3 Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrecht |
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Aufrechnungsrechte stehen dem KÄUFER nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder anerkannt sind. Außerdem ist er zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechtes nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht. |
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§ 4 Höhere Gewalt |
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Bei Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund von höherer Gewalt oder ähnlicher Ereignisse, insbesondere aufgrund von Streik, Aussperrung etc., ist FAGUS berechtigt, die Lieferung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben. Das gleiche gilt bei nicht rechtzeitiger Lieferungen von FAGUS Subunternehmern. |
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§ 5 Rügepflicht/Nachbesserung / Begrenzung der Schadensersatzpflicht |
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Dem KÄUFER stehen Gewährleistungsrechte nur zu, soweit er offensichtliche Mängel innerhalb von 10 Werktagen nach Ablieferung und später erkannte Mängel innerhalb von 10 Werktagen nach Entdeckung des Mangels schriftlich rügt. Die Pflichten für Kaufleute aus den §§ 377, 378 HGB bleiben unberührt. FAGUS ist zur Nachbesserung und Ersatzlieferung berechtigt. Für die Konstruktion und Handwerkerausführung der Produkten haftet FAGUS, und zwar 2 Jahre laut VOB nach der ordnungsgemäßen Übergabe den Kunden. Abweichend davon übernimmt FAGUS für unten angeführte Baugruppen folgende Garantien: Elektrogeräte, Elektrokabele, Heizung, Lüftung, Boiler, Klimageräte, Batterien, Waschbecken, Urinalbecken, Duschkabinen, Fenster, Türen, Rollos und sonstige spezielle Bauteile - 6 Monate laut Lieferantengarantie. Weitere Zeitbegrenzungen von Garantien sind aufgrund selbständigen Handlungen möglich. Die Garantie erlischt, bzw. wird in folgenden Fälle beschränkt: Aus der Seite des Kundens verursachten Schaden bei Vorbereitungsbauarbeiten, unfachmännische Manipulation durch den Benutzer, bei entstandenen Schaden durch mangelhafte Wartung und Instandhaltung oder durch Vandalismus. |
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§ 6 Übernahme |
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Falls KÄUFER im Laufe von 20 Arbeitstagen nach der schriftlichen Aufforderung von FAGUS zur Übernahme vom Fertig-Erzeugniss nicht verlangt, daß er auf der Übernahme besteht, dann gilt § 12 Nr. 5 der Bauvorschriften /sog. fiktive Übernahme/. |
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§ 7 Bauantragsunterlagen |
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1. Erstellung des Grundriß- und Fundamentplanes und der Seitenansichten nach vorgegebenen Plan |
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§ 8 Bauseitige Leistungen |
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Einholen der Baugenehmigung. Der Aufbau erfolgt ab Unterkante Container. FAGUS produziert gemäß gültigen Europäischinen-Normen. KÄUFER ist verpflichtet, FAGUS über allen gültigen Bauvorschriften für bestimmten Gebiet zu informieren. |
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§ 8.1 Fundament |
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Seitens des Abnehmers muß Ausführung eines festen Untergrundes laut von FAGUS vorgelegten Unterlagen, bzw. durch KÄUFER genehmigten Unterlagen sichergestellt werden. Annehmbare Tolleranz der Fundament Genauigkeit ist ± 10 mm. Wenn die Fundament-Ausführung nicht den Anforderungen FAGUS entspricht, hat FAGUS das Recht auf Ablehnung der Durchführung der Montage bis Mängelbeseitigung. Damit entstandene sämtliche Mehrkosten werden danach zur Geltung beim KÄUFER gebracht. KÄUFER ist weiterhin für Ausführung der Fundamenten, daß diese gemäß DIN Normen für Untergrund-Bauten vorbereiten sind, verantwortlich. Wegen Charakters des gelieferten Baues muß weiter aus der Seite vom KÄUFER eine ausreichende Isolierung des Raumes zwischen Grundsegmenten von Bodendichtbahnen und gleichmäßige Entlüftung des Raumes zwischen dem Untergrund und Fußboden des Baues sichergestellt werden. Weiter muß das Regenwasser, das in dieses Zwischenraum strömt, außer Segmente in die Kanalisation abgeleitet werden. |
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§ 8.2 Montage |
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Bei der Montage stellt KÄUFER einen Kran, Stromanschluß von ausreichender Antriebsleistung bis in 10 m vom Bau, Wasser- und Abwasseranschluß, WC-Kabine und Container für Abfallmaterialreste zu. Weiter sichert KÄUFER zur kostenlosen Verfügung, wenn es notwendig wird, ein Gerüst für Attika-Montage, Außenputz usw. KÄUFER ist verpflichtet, einen problemlosen Zutritt des Personals von FAGUS auf die Baustelle sicherzustellen. Wenn FAGUS-Leistungen durch Arbeiten von anderen Firmen verhindert werden, wird auf Aufforderung von FAGUS ein Protokoll über Stand der Leistungen angefertigt, damit die eventuelle Schaden verursachten durch andere deutschen Firmen beim KÄUFER beansprucht sein können. Reinigung der Außenfassade muß beim Verschmutzen infolge des Transportes seitens des Kunden durchgeführt werden. Die Container werden von FAGUS von innen sauber und aufgeräumt übergeben. Spätestens am letzten Montagetag müssen die bauseitige Wasser- und Elektroanschlüsse von Kunden fertiggestellt werden, um die Sanitär- und Heizungsleitungen und Elektroinstallation prüfen zu können. Anderfalls werden die Anreisekosten zur möglichen Garantiereparatur verrechnet. Ausfertigung der Elektro-Revisionsbericht erfolgt immer als bauseitige Leistung. |
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§ 8.3 Transport |
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Damit eine problemlose Anlieferung der Container ermöglicht wird, muß KÄUFER einen freien Einfahrt und Eingang zur Baustelle sicherstellen. KÄUFER soll nach der Anlieferung die Container grundsätzlich anschauen und alle eventuelle Mängel und Schaden in den Frachtbrief merken, die Fotodokumentation durchzuführen und sich alles schriftlich vom Fahrer bestätigen lassen. Damit wird dem Spediteur eine "Bestätigung" gewährleistet, also beim Geltendmachung von durch Transport verursachten Mängeln und Schaden kann FAGUS Ansprüche beim Spediteur geltend zu machen. |
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§ 8.4 Wartungs- und Nutzerhinweise |
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Beim Zahlungsverzug des KÄUFERS ist FAGUS berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 4 % p. a. über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zu fordern. Bei Nachweis eines höheren Verzugsschadens ist FAGUS berechtigt, diesen geltend zu machen. Der KÄUFER ist berechtigt, das Entstehen eines geringeren Schadens nachzuweisen. |
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§ 9 Verzugszinsen |
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Beim Zahlungsverzug des KÄUFERS ist FAGUS berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 4 % p. a. über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zu fordern. Bei Nachweis eines höheren Verzugsschadens ist FAGUS berechtigt, diesen geltend zu machen. Der KÄUFER ist berechtigt, das Entstehen eines geringeren Schadens nachzuweisen. |
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§ 10 Kaufpreis |
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Vereinbarte Preisen verstehen sich ohne Mehrwertsteuer, die dem KÄUFER extra im Rechnung angeführt wird. Zahlungsfrist beginnt ab Anlieferungsdatum der Ware dem KÄUFER. Zur Sicherstellung der FAGUS-Zahlungen ist festgesetzt sofort nach Anlieferung 3 % Skonto |
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§ 11 Eigentumsvorbehalt |
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Das Eigentum an den Kaufsachen geht erst bei Erfüllung aller Forderungen aus dem Kaufvertrag auf den KÄUFER über. Bei einer Pfändung der Kaufsache oder sonstigen Zugriffen von Dritter hat der KÄUFER dem FAGUS unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen und die zur Abwehr der Angriffe notwendigen Informationen bereitzustellen. Der KÄUFER ist nicht berechtigt, die unter Eigentumsvorbehalt stehende Kaufsache weiterzuverkaufen oder in sonst einer Weise über sie zu verfügen. Bei den Verschulden, die dem Kaufvertrag nicht entsprechen, besonders bei den Zahlungsverzögerungen, ist FAGUS berechtigt, den Lieferungsgegenstand zurückzuziehen. KÄUFER ist vepflichtet, diesen freizugeben. |
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§ 12 Schutzrechte |
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Im Falle der Verletzung gewerblicher Schutzrechte, einschließlich Urheberrechte haftet KÄUFER für alle dem FAGUS daraus entstandenen direkten und indirekten Schäden. |
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§ 13 Geheimhaltung |
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An Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen zur Auftragsdurchführung überlassenen Unterlagen behält sich FAGUS die Eigentums- und Urgeberrechte vor. KÄUFER verpflichtet sich, alle von FAGUS im Rahmen des Vertragsverhältnisses erhaltenen vertraulichen Informationen und Unterlagen streng vertraulich zu behandeln und nicht an Dritte weiterzugeben, es sei denn, diese Informationen wurden von FAGUS ausdrücklich freigegeben oder sie wurden ohne eine Pflichtverletzung vom KÄUFER allgemein bekannt. KÄUFER wird die vertraulichen Informationen nicht außerhalb des Vertragsverhältnisses oder für eigene Zwecke nutzbar machen. |
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§ 14 Abweichende Vereinbarungen |
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Mit Ausnahme der im Handelsregister als vertretungsberechtigt eingetragenen Personen ist keiner anderer FAGUS-Mitarbeiter berechtigt, mündliche Nebenabreden, die über den Inhalt des schriftlichen Vertrages und dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen hinausgehen, abzuschließen. |
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§ 15 Gerichtsstand |
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Soweit der KÄUFER Vollkaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ist Dresden ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten. |
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§ 16 Bestehen der Miete |
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Das Bestehen der Miete beginnt mit Lieferung der Mietsache an die vereinbarte Stelle. Falls die feste Mietfrist nicht vereinbart oder auf eine unbegrenzte Frist nicht verlängert ist, kann das Mietverhältnis gekündigt werden bei Containern um die Frist von 8 Tagen, bei Einrichtungen von Beziehung aus mehr als zweien Einheiten um die Frist von 14 Tagen. |
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§ 17 Miete |
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Die Miete muss immer am ersten Werktag ohne Vorabzüge abgeführt werden. Falls die feste Mietfrist nicht vereinbart oder auf eine unbegrenzte Frist nicht verlängert wird, muss die Vollmonatsmiete abgeführt werden. Bei einem nicht vollen Monat folgt die Verrechnung nach dem bestimmten Tag bei voller Ausrechnung des Tages der Rückgabe. |
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§ 18 Zahlungsverzug |
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Bei einem Zahlungsverzug sind wir berechtigt, den Mietvertrag augenblicklich ohne eine besondere Warnung zu kündigen, Mietsachen abzufahren, und weil der Vertrag nicht eingehalten wurde, auch einen Schadenersatz zu fordern, wenn der Mieter die entstandene Miete innerhalb von 10 Tagen nach der schriftlichen Ermahnung nicht völlig bezahlt. Dasselbe gilt auch, falls der Mieter die Miete in zwei nacheinander folgenden Terminen mit Verzug bezahlt oder in Höhe vom Gesamtbetrag, der dem Betrag für zwei Monate entspricht. Falls die feste Mietfrist vereinbart ist, statt zu kündigen oder Schadenersatz zu fordern, können wir auch einen Bezahlung-Vorschuss für die Miete verlangen für die übrigbleibende Frist seit dem Bestehen des Vertrages, max. aber in Höhe von 12 Monatsmieten. |
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§ 19 Garantie |
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Bei der Lieferung von Mietsachen, die zusammen mit einem Mobiliar vermietet sind, sind wir nicht verpflichtet, die eventuell mangelnden oder beschädigten Sachen der Einrichtung nachzuliefern, die die Benutzung der ganzen Sache nicht ernst beschädigen. Hiermit werden Garantierechte des Mieters auf die Preissenkung der Miete in angemessener Höhe beschränkt. |
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§ 20 Vorbereitung der Annahmestelle und Abgabe der Lieferung |
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Der Mieter ist verpflichtet, die Bedingungen für eine richtige Annahme und Abnahme der Lieferung am Lieferort zu schaffen. Der Mieter muss vor der Lieferung eine freie Unterlage (Balkenunterlage, Unterlage mit Stahl-, eventuell mit Betonträger schaffen und gewähren, dass ein Lkw bei der Lieferung direkt zur Baustelle einfahren kann. Weiter muss der Mieter zwei Helfer für Auslieferung und Einlieferung sicherstellen, als auch eine eventuell nötige öffentlich-rechtliche Erlaubnis. Vorzugskosten, die durch unrichtige Vorbereitung des geplanten Lieferortes oder durch Wartezeit des Lkws und Montagepersonals im Rahmen der Expedition entstehen, deckt der Mieter. |
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§ 21 Konstruktions- und Formänderungen |
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Konstruktions- und Formänderungen - auch nach dem Vertragsschließen - bleiben vorbehalten, soweit die Funktion und Aussehen der Mietsache nicht gründlich verändert sind und die sich unterscheidende Mietsache für den Mieter annehmbar ist. |
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§ 22 Verkaufsprotokoll |
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Bei dem Behalten und Zurückgeben der Mietsache kann der Mieter das schriftliche Verkaufsprotokoll über den Zustand der Mietsache und Vollständigkeit des Inventars fordern, das beiderseitig unterschrieben werden muss. |
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§ 23 Versicherung |
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Der Mieter ist verpflichtet, die Mietsache genügend auf eigene Kosten versichern zu lassen gegen Vandalismus, gegen durch Brand, Wasser, Diebstahl entstandene Schäden und für die Mietsache die Versicherung der Gesetzverantwortung abzuschließen. Wir sind berechtigt, vom Mieter zu verlangen, als Beweis für das Abschließen der Versicherung die Versicherungsdokumente vorzulegen. Falls die Versicherungsdokumente innerhalb von 30 Tagen nach der Aufnahme der Aufforderung nicht vorgelegt werden, sind wir berechtigt, die Versicherung entweder auf Kosten des Mieters abzuschließen, oder den Vertrag augenblicklich zu kündigen. |
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§ 24 Sonderkündigung |
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Beide Vertragspartner sind berechtigt, aus ernsthaften Gründen den Vertrag augenblicklich zu kündigen. Für einen ernsthaften Grund wird von uns besonders gehalten: wenn der Mieter den Schutz durch Versicherung nicht gewährt; wenn der Mieter nicht zahlungsfähig ist oder die Zahlung eingestellt hat; wenn der Mieter durch einen Gerichtsbeschluss oder auf sonst andere Weise in Liquidation steht; oder wenn auf den Besitz des Mieters das außergerichtliche oder gerichtliche Verfahren, die Exekutivverfahren, Konkursverfahren, oder die Zahlungsunfähigkeit vorgeschlagen oder erklärt werden, wenn der Mieter seinen Daueraufenthalt in der Tschechischen Republik endet. Falls der Mieter für den Grund der Kündigung verantwortlich ist, sind wir berechtigt, den Schadenersatz in Höhe von mindestens zwei Monatsmieten zu fordern. |
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§ 25 Umgang mit der Mietsache |
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Die Mietsache ist an einer vereinbarten Stelle gestellt. Die Verbindung der Mietsache mit Fundamenten oder mit dem Boden oder Gebäude oder der Einrichtung ist nur zeitweilig für die Mietfrist. Bauveränderungen, eventuelle Zubauten oder ähnliche die Substanz der Mietsache betreffende Maßnahmen, das Verlegen auf einen anderen Standpunkt (auf Kosten und Risiko des Mieters), oder Übertragen der Mietsache auf eine dritte Person ist möglich nur unter der Annahme, wenn wir damit noch vorher übereinstimmen. Der Mieter muss auf seine eigenen Kosten die Mietsache instandhalten, wie es im Vertrag feststeht, besonders ist er verpflichtet, die Wartung und andere Oberflächenbehandlungen durchzuführen und er hat Traufen und das Dach der Mietsache vor Laub und Schmutz zu schützen. Unser Firmenschild darf nicht entfernt oder bedeckt werden |
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§ 26 Endreinigung |
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Die Mietsachen müssen zum Ende des Mietvertrags von starkem Schmutz geputzt zurückgegeben werden. Das Schlussreinigen wird von uns durchgeführt gegen Pauschalbetrag für das Schlussreinigen. Das gilt jedoch nur bei solchen Verunreinigungen, die bezüglich auf Nutzzweck erwartet werden. Dadurch bleiben wir berechtigt, unerwartete Kosten auf Reinigen zusätzlich zu verrechnen. |
