Allgemeine Verkaufs und Lieferbedingungen

[ FAGUS a.s. ]

Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen

§ 1 Ausschließliche Geltung

1) Alle Lieferungen, Leistungen und Angebote der FAGUS Deutschland GmbH (nachfolgend „FAGUS“) erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Allgemeinen Lieferbedingungen. Diese sind Bestandteil aller Verträge, die FAGUS mit ihren Vertragspartnern (nachfolgend „Auftraggeber“) über die von FAGUS angebotenen Lieferungen oder Leistungen schließt. Sie gelten auch für alle zukünftigen Lieferungen, Leistungen oder Angebote an den Auftraggeber, selbst wenn sie nicht nochmals gesondert vereinbart werden.

(2) Geschäftsbedingungen des Auftraggebers oder Dritter finden keine Anwendung, auch wenn FAGUS ihrer Geltung im Einzelfall nicht gesondert widerspricht. Selbst wenn FAGUS auf ein Schreiben Bezug nimmt, das Geschäftsbedingungen des Auftraggebers oder eines Dritten enthält oder auf solche verweist, liegt darin kein Einverständnis mit der Geltung jener Geschäftsbedingungen.

(3) Für Werkleistungen wird die VOB Teil B in ihrer jeweilig gültigen Fassung - derzeit VOB/B 2012 - vereinbart.

§ 2 Definitionen

1) Vertragspartner sind FAGUS als Lieferant von Raumzellen und Containern (nachfolgend „Module“) und gegebenenfalls deren Montage vor Ort sowie der Auftraggeber.

(2) Bei Modulen von FAGUS handelt es sich ihrer Konstruktion und ihrem Verwendungszweck entsprechend um bewegliche (mobile) Sachen und nicht um (ortsfeste) Gebäude im Sinne des § 94 BGB. Falls ein Auftraggeber mit dieser Definition nicht einverstanden ist, hat er dies schriftlich vor Erteilung eines Auftrages geltend zu machen. Falls der Auftraggeber eine dauerhafte, nicht nur vorübergehenden Zwecken gemäß § 95 BGB dienende Verbindung der Module beabsichtigt, hat er dies FAGUS vor Vertragsschluss schriftlich mitzuteilen.

(3) Wird durch FAGUS mittels Verwendung von Modulen ein Gebäude errichtet, gilt die VOB/B in ihrer jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültigen Fassung als vereinbart.

§ 3 Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte

(1) Aufrechnungsrechte stehen dem Auftraggeber nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder anerkannt sind.

(2) Außerdem ist er zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechtes nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

§ 4 Höhere Gewalt

(1) FAGUS ist von der Leistungspflicht in Fällen höherer Gewalt befreit. Als höhere Gewalt gelten alle unvorhersehbaren und auch solche Ereignisse, deren Auswirkungen auf die Vertragserfüllung von keiner Vertragspartei zu vertreten sind. Zu diesen Ereignissen zählen insbesondere Arbeitskampfmaßnahmen auch in Drittbetrieben, behördliche Maßnahmen, witterungsbedingte Unmöglichkeit der Baufortführung, Ausfall von Transportmitteln oder Energie sowie Mobilmachung, der Verteidigungsfall und Unruhen.

(2) In solchen Fällen höherer Gewalt verlängern sich Fristen und verschieben sich Termine unter Zubilligung einer Anlauffrist um einen angemessenen Zeitraum. Gleiches gilt auch für Verzögerungen bei den von FAGUS eingesetzten Subunternehmern.

§ 5 Rügepflicht/Nachbesserung

(1) Gewährleistungsrechte des Auftraggebers setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist. Offensichtliche Mängel sind innerhalb von 10 Werktagen nach Ablieferung, später erkannte Mängel innerhalb von 10 Werktagen nach Entdeckung des Mangels schriftlich zu rügen.

(2) FAGUS ist zur Nachbesserung und Ersatzlieferung nach Wahl berechtigt.

(3) Die Gewährleistung entfällt, wenn der Auftraggeber ohne Zustimmung von FAGUS den Liefergegenstand ändert oder durch Dritte ändern lässt und die Mängelbeseitigung hierdurch unmöglich oder unzumutbar erschwert wird. In jedem Fall hat der Auftraggeber die durch die Änderung entstehenden Mehrkosten der Mängelbeseitigung zu tragen.

(4) Die Gewährleistung entfällt auch für Schäden, die ihre Ursache in fehlerhaften Vorbereitungsbauarbeiten, mangelhafter Wartung und Instandhaltung oder Vandalismus haben.

§ 6 Übernahme

(1) Mit Anlieferung der Module hat der Auftraggeber die Abnahme durchzuführen; bei Montage durch FAGUS vor Ort innerhalb von 12 Arbeitstagen nach Zugang der schriftlichen Aufforderung von FAGUS zur Abnahme. Lässt der Auftraggeber die Frist ohne Durchführung der Abnahmehandlung verstreichen, so gilt die Abnahme als erfolgt (Abnahmefiktion).

(2) Sofern nicht abweichend vereinbart, hat der Auftraggeber die Module innerhalb von 20 Arbeitstagen nach Mitteilung des Bereitstehens der Module an dem von FAGUS zu bestimmenden Ort abzuholen. Wird die Frist nicht eingehalten, gelten die Module nach Verstreichen der Frist als abgenommen. Ist Anlieferung vereinbart, gelten die Module als abgenommen, wenn am vereinbarten Anlieferort und Anlieferzeitpunkt der Auftraggeber zur Abnahme nicht erscheint. Ist Anlieferung und Aufbau der Module durch FAGUS vereinbart, gilt die Ware als abgenommen, wenn der Auftraggeber nicht innerhalb von 12 Werktagen nach Mitteilung über die Fertigstellung der Leistung deren Abnahme verlangt.

§ 7 Bauantragsunterlagen

(1) Für die Module stellt FAGUS dem Auftraggeber nachfolgende Unterlagen zur Verfügung:

• Erstellung des Grundriss- und Fundamentplanes und der Seitenansichten nach vorgegebenem Plan;

• Typenstatische Berechnung über Standard-Container;

• Bescheinigung EN ISO 9001:2009 von SVV GmbH, Prag;

• Zertifizierung des Herstellers zum Umsetzung von Stahlkonstruktionen Produkten nach EN 1090-2-+A1 von TESYDO GmbH, Brunn;

• Zertifikat fur den Schweissprozess gem. EN ISO 3834-2:2005 von TESYDO GmbH, Brunn;

• Messbericht - Luftschalldämmung von Außenbauteilen eines Standarten Baucontainers.

(2) Diese Unterlagen werden bei schriftlicher Auftragserteilung zur kostenlosen Verfügung gestellt. Die Erarbeitung und Übergabe weiterer Unterlagen bedarf der ausdrücklichen gesonderten schriftlichen Vereinbarung und ist kostenpflichtig. FAGUS ist zur Auftragsübernahme jedoch nicht verpflichtet.

§ 8 Bauseitige Leistungen

(1) Der Auftraggeber hat als bauseitige Leistungen für die Vertragserfüllung durch FAGUS zur Verfügung zu stellen:

• Einholen der erforderlichen Genehmigungen, insbesondere der Baugenehmigung;
• Information und Übergabe der spezifischen landesrechtlichen Bauvorschriften.

Kommt der Auftraggeber letzterer Verpflichtung nicht nach, so gilt die Produktion gemäß gültiger Europäischer Normen als vereinbart.

(2) Bei der Montage durch FAGUS erfolgt der Aufbau ab Oberkante Fundament. FAGUS produziert nach den gültigen europäischen Normen. Der Auftraggeber ist verpflichtet, FAGUS über alle gültigen Bauvorschriften für den vorgesehenen Aufstellungsort zu informieren.

§ 8.1 Fundament

(1) Soweit keine anders lautende schriftliche Vereinbarung getroffen wird, hat der Auftraggeber nach den von FAGUS übergebenen Unterlagen ein festes Fundament rechtzeitig vor dem Montagetermin auf eigene Kosten zu errichten. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Unterlagen dahingehend zu prüfen, ob diese den Bodenverhältnissen angemessen sind und die Unterlagen zu genehmigen. Bei der Fundamenterstellung hat der Auftraggeber eine Toleranz der Fundamentgenauigkeit von ±10 mm einzuhalten. Eine Prüfung und Anpassung der von FAGUS vorgegebenen Unterlagen an die Erfordernisse des Bauuntergrundes obliegt dem Auftraggeber.

(2) Wenn die Fundament-Ausführung nicht den Anforderungen von FAGUS entspricht, hat FAGUS das Recht auf Ablehnung der Durchführung der Montage bis zur Mängelbeseitigung. Damit verbundene Mehrkosten hat der Auftraggeber zu tragen. Der Auftraggeber ist weiterhin für Ausführung des Fundamentes gemäß den DIN-Normen verantwortlich.

(3) Allgemein vom Auftraggeber zu erfüllende Anforderungen sind eine ausreichende Isolierung des Raumes zwischen Grundsegmenten von Bodendichtbahnen und eine gleichmäßige Entlüftung des Raumes zwischen dem Untergrund und Fußboden der auf dem Fundament aufstehenden Container. Weiter muss das Regenwasser, das in diesen Zwischenraum des Fundamentes strömt, sofort in die Kanalisation abgeleitet werden. Bei Streifenfundamenten sind die Bereiche zwischen den Fundamentstreifen frei von Wasseransammlungen zu halten.

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§ 8.2 Montage

(1) Für die Montage stellt der Auftraggeber FAGUS für die Montagezeit auf eigene Kosten einen Kran, Stromanschluss von ausreichender Antriebsleistung bis in 10 m vom Bau, Wasser- und Abwasseranschluss, WC-Kabine laut Arbeitsstättenverordnung in ihrer jeweils gültigen Fassung.

Weiter stellt Auftraggeber einen Wohncontainer (1 Stück 20´-Container pro 10 Personen) als Ankleideraum für Monteure und für die Aufbewahrung der Werkzeuge sowie Container für Abfallmaterial zu.

Weiter stellt der Auftraggeber zur kostenlosen Verfügung, wenn es notwendig wird, ein Gerüst für Attika-Montage, Außenputz usw.

(2) Der Auftraggeber ist verpflichtet, einen problemlosen Zutritt des Personals von FAGUS und deren Subunternehmer auf die Baustelle sicherzustellen. Wenn FAGUS-Leistungen durch den Auftraggeber oder seine Verrichtungs- oder Erfüllungsgehilfen behindert werden, wird auf Aufforderung von FAGUS ein Protokoll über den Stand der Leistungen zur Beweissicherung angefertigt. Den Schaden aus einer Montagebehinderung trägt der Auftraggeber.

(3) Die Reinigung der Außenfassade muss beim Verschmutzen infolge des Transportes seitens des Auftraggebers durchgeführt werden. Die Container werden von FAGUS von innen sauber und aufgeräumt übergeben.

4) Spätestens am letzten Montagetag müssen die bauseitigen Wasser- und Elektroanschlüsse von Auftraggeber fertiggestellt werden, um die Sanitär- und Heizungsleitungen sowie die Elektroinstallation prüfen zu können. Andernfalls werden die Anreisekosten zur Prüfung berechnet.

(5) Die Ausfertigung der Elektro-Revisionsberichte erfolgt immer als bauseitige Leistung durch den Auftraggeber.

§ 8.3       Doprava

(1) Um eine problemlose Anlieferung der Module ermöglichen, muss der Auftraggeber eine ausreichend freie, breite und tragfähige Einfahrt und den Zugang zur Baustelle sicherstellen.

(2) Der Auftraggeber hat die Module unmittelbar nach der Anlieferung zu prüfen und alle eventuelle Mängel und Schäden im Frachtbrief zu vermerken, zur Schadensdokumentation Fotos zu fertigen und sich alles schriftlich vom Fahrer bestätigen zu lassen. Verletzt der Auftraggeber diese Pflicht, so wird FAGUS insofern und in dem Umfang von Erfüllungs- und sonstigen Ansprüchen frei, wie FAGUS wegen dieser Pflichtverletzung des Auftraggebers Ansprüchen gegenüber dem Spediteur verlustig geht.

§ 8.4       Pokyny k údržbě a používání

V modulárních sestavách musí být stále dodržována stabilní vnitřní teplota bez velkých teplotních rozdílů ve dne a v noci.  Budovy musí být rovněž dostatečně větrány. Střecha musí být pravidelně ze strany zákazníka čištěna /např. od listí /, aby nedošlo k zanesení svodů.

§ 9          Úroky z prodlení

Při zpoždění platby OBJEDNATELE je FAGUS oprávněn požadovat úroky z prodlení ve výši  stanovené Smlouvou o dílo.

(2) Die Geltendmachung höherer Zinsen und weiterer Schäden im Falle des Verzugs bleibt unberührt.

§ 10        Cena díla

Die Preise schließen die zum Zeitpunkt der Lieferung jeweils geltende Umsatzsteuer nicht mit ein. Diese wird dem Auftraggeber gesondert berechnet.

§ 11        Výhrada vlastnictví

(1) FAGUS haftet unbeschränkt für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Für einfache Fahrlässigkeit haftet FAGUS nur für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf).

(2) Im Fall der einfach fahrlässigen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist die Haftung von FAGUS der Höhe nach begrenzt auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden. Im Übrigen ist die Haftung von FAGUS ausgeschlossen.

(3) Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten auch zu Gunsten der gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen von FAGUS.

(4) Die vorstehenden Haftungsbeschränkung gelten nicht, soweit FAGUS einen Mangel arglistig verschwiegen hat oder eine Garantie für die Beschaffenheit oder die Haltbarkeit des Liefergegenstands übernommen hat. Das gleiche gilt für Ansprüche des Auftraggebers nach dem Produkthaftungsgesetz.

§ 12        Ochranné právo

(1) FAGUS behält sich das Eigentum an dem Liefergegenstand bis zum Eingang aller Zahlungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Auftraggeber vor. Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auch auf den anerkannten Saldo, soweit FAGUS Forderungen gegenüber dem Auftraggeber in laufende Rechnung bucht (Kontokorrent-Vorbehalt).

(2) Bei vertragswidrigem Verhalten des Auftraggebers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist FAGUS nach angemessener Fristsetzung berechtigt, den Liefergegenstand zurückzunehmen; der Auftraggeber ist zur Herausgabe verpflichtet. In der Zurücknahme des Liefergegenstandes durch FAGUS liegt stets ein Rücktritt vom Vertrag. In der Pfändung des Liefergegenstandes liegt ebenfalls stets ein Rücktritt vom Vertrag. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Auftraggeber FAGUS unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit FAGUS Klage gemäß § 771 ZPO erheben kann. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, FAGUS die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Auftraggeber für den FAGUS entstandenen Ausfall.

(3) Der Auftraggeber ist berechtigt, den Liefergegenstand im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen; er tritt FAGUS jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschließlich USt) ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder gegen Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob der Liefergegenstand ohne oder nach Verarbeitung weiter verkauft worden ist. FAGUS nimmt die Abtretung an. Zur Einziehung dieser Forderung ist der Auftraggeber auch nach deren Abtretung ermächtigt. Die Befugnis von FAGUS, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt; jedoch verpflichtet FAGUS sich, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Auftraggeber seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt und nicht in Zahlungsverzug ist. In diesem Fall kann FAGUS verlangen, dass der Auftraggeber FAGUS die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt

(4) Die Verarbeitung oder Umbildung des Liefergegenstandes durch den Besteller wird stets für FAGUS vorgenommen. Wird der Liefergegenstand mit anderen, FAGUS nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwirbt FAGUS das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes des Liefergegenstandes zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das Gleiche wie für die Vorbehaltsware.

(5) Wird der Liefergegenstand mit anderen, FAGUS nicht gehörenden Gegenständen untrennbar verbunden oder vermischt, so erwirbt FAGUS das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes des Liefergegenstandes zu den anderen verbundenen oder vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Verbindung oder Vermischung. Erfolgte die Verbindung oder Vermischung in der Weise, dass die Sache des Auftraggebers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Auftraggeber FAGUS anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Auftraggeber verwahrt das Alleineigentum oder das Miteigentum für FAGUS.

(6) Der Auftraggeber tritt FAGUS auch die Forderungen zur Sicherung unserer Forderungen gegen ihn ab, die ihm durch die Verbindung des Liefergegenstandes mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen.

(7) FAGUS verpflichtet sich, die FAGUS zustehenden Sicherheiten insoweit auf Verlangen des Auftraggeber freizugeben, als ihr Wert die zu sichernden Forderungen, soweit diese noch nicht beglichen sind, um mehr als 10% übersteigt.

§ 13        Zachování tajemství

Im Falle der Verletzung gewerblicher Schutzrechte, einschließlich Urheberrechte haftet der Auftraggeber für allen FAGUS daraus entstandenen direkten und indirekten Schäden.

§ 14        Odchylná ujednání

1) An Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen zur Auftragsdurchführung überlassenen Unterlagen behält sich FAGUS die Eigentums- und Urgeberrechte vor.

(2) Der Auftraggeber verpflichtet sich, alle von FAGUS im Rahmen des Vertragsverhältnisses erhaltenen vertraulichen Informationen und Unterlagen streng vertraulich zu behandeln und nicht an Dritte weiterzugeben, es sei denn, diese Informationen wurden von FAGUS ausdrücklich freigegeben oder sie wurden ohne eine Pflichtverletzung vom Auftraggeber allgemein bekannt. Der Auftraggeber darf die vertraulichen Informationen nicht außerhalb des Vertragsverhältnisses oder für eigene Zwecke nutzbar machen.

§ 15        Místo soudu

(1) Änderungen oder Ergänzungen des Vertrags oder dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen bedürfen der Schriftform. Genügen sie dieser nicht, so sind sie nichtig. Dies gilt auch für Änderungen dieser Schriftformklausel.

(2) Soweit der Vertrag oder diese Allgemeinen Lieferbedingungen Regelungslücken enthalten, gelten zur Ausfüllung dieser Lücken diejenigen rechtlich wirksamen Regelungen als vereinbart, welche die Vertragspartner nach den wirtschaftlichen Zielsetzungen des Vertrages und dem Zweck dieser Allgemeinen Lieferbedingungen vereinbart hätten, wenn sie die Regelungslücke gekannt hätten.

§ 16 Gerichtsstand, anwendbares Recht

(1) Die Beziehungen zwischen FAGUS und dem Auftraggeber unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Das Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11. April 1980 (CISG) gilt nicht.

(2) Soweit der Auftraggeber Vollkaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ist Heidelberg ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeite.